Jan 05 2011

Gesetzliche Garantiezeit oder Gewährleistung?

Viele Verbraucher verwechseln die Garantie mit der Gewährleistungspflicht des Herstellers. Dies führt im Streitfall regelmäßig zu Missverständnissen zwischen den Händlern und Kunden.

Seit dem ersten Januar 2002 sind die Händler gesetzlich verpflichtet, auf ihre Waren eine Gewährleistung von 24 Monaten ab dem Kaufdatum zu geben. Auch die Beweislast wurde mit diesem Datum für die ersten sechs Monate nach dem Kauf umgekehrt. Musste früher der Kunde mühsam beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf einen Mangel hatte oder kaputt war, ist seitdem der Händler in der Beweispflicht, dass seine Ware den Verkaufsladen im ordnungsgemäßen Zustand verlassen hat. Gegen einen Aufpreis kann der Käufer die Gewährleistung für seine gekauften Waren sogar verlängern. Die Gewährleistungsansprüche hat der Kunde gegenüber dem Händler, nicht aber an den Hersteller. Bei einem Mangel muss der Käufer dem Händler bis zu zweimal die Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben, bevor er die Waren wieder zurückgeben und sein Geld zurück verlangen kann. Alternativ kann ein Preisnachlass vom Händler gewährt werden. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht nur beim Kauf von Waren oder Sachen, sondern ist auch bei Werkverträgen gültig. Auch auf Reparaturen hat der Verbraucher seit 2002 einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren.

Die Garantie dagegen wird vom Hersteller der Ware oder Sache gegeben. Sie ist unterschiedlich lang und auch freiwillig. Bei der Garantie gibt es keinerlei gesetzliche Zwänge des Staates gegenüber den Herstellern. Aber die meisten Hersteller geben freiwillig diese Garantie ab. Einige sogar über einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten. Dies ist häufig bei Autoherstellern der Fall. Im Falle eines Mangels hat der Verbraucher einen Garantieanspruch an den Hersteller für den in dem Garantieschein festgehaltenen Zeitraum.

Was viele Verbraucher nicht wissen, die Gewährleistungspflicht betrifft unter bestimmten Voraussetzungen auch Waren aus zweiter Hand. Ein gutes Beispiel hierfür sind gebrauchte Kraftfahrzeuge, wenn sie von einem gewerblichen Verkäufer an einen Endverbraucher weiter verkauft werden. Hier beträgt die Gewährleistungspflicht mindestens ein Jahr. Bei privaten Verkäufern einer gebrauchten Ware dagegen greift die Gewährleistungspflicht nicht. Dann gilt „gekauft wie gesehen“. Andere Gewährleistungsfristen gelten bei Bauwerken. Hier verlängert sich der Anspruch auf Mängelbeseitigung für den Verbraucher auf ganze fünf Jahre. Bei Ansprüchen, die aus einem Urteil heraus entstehen, gilt eine Frist von dreißig Jahren. Umgangssprachlich wird die Gewährleistungspflicht von den Verbrauchern aber weiterhin als gesetzliche Garantiezeit bezeichnet.